Reisebedingungen
1. Reisevertrag
1.1 Eine Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit
Zugang verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen. Der
Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung von
D.A. Ferntouristik KG (nachfolgend DAF genannt) beim Anmelder zustande.
1.2 Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bestimmungen oder der
Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen der Schriftform und
einer ausdrücklichen Bestätigung durch DAF.
2. Zahlung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des
Sicherungsscheins werden 20% des Reisepreises, mind. Euro 25,- pro
Person als Anzahlung fällig. Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen
pro Wohneinheit.
2.2 Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird nach
Aufforderung unter Fristsetzung keine Anzahlung geleistet, so ist DAF
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu
stornieren. In diesem Fall erhebt DAF die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten
(Stornogebühren).
2.3 Die Restzahlung ist 10 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige
Aufforderung zu leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der
Reisedokumente.
2.4 Bei Anmeldungen ab 34 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des
gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig.
3. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider
Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen
sein, hat sich dieser unverzüglich mit DAF in Verbindung zu setzen.
4. Änderungen
Bei vom Reiseteilnehmer veranlassten geringfügigen Änderungen wird von
DAF kein Bearbeitungsendgeld erhoben, die Änderung kann auch
telefonisch beauftragt werden. Alle darüber hinaus gehenden Änderungsaufträge
bedürfen der Schriftform und sind kostenpflichtig.
4.1 Für nicht nur geringfügige Änderungen bis 34 Tage vor
Reiseantritt wird je Reiseteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von Euro
30,- erhoben. Ergeben sich als Folge solcher Änderungsaufträge höhere
Bearbeitungskosten oder auch Umbuchungskosten, richten sich diese zunächst
nach den Storno- und Änderungskosten wie unter 5.1 - 5.5 angegeben.
Sollten die Kosten einer solchen beauftragten Änderung nicht durch die
Storno- bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen etwaige
Preisdifferenzen zu Lasten des Reisenden bzw. Auftraggebers. Bei
Ferienwohnungen entspricht die Höhe des Bearbeitungsentgeltes für Änderungen
den Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3.
4.2 Von Leistungsänderungen wird DAF den Reiseteilnehmer unverzüglich
unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ
kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen
nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des
Reiseteilnehmers bleibt unberührt.
4.3 Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages sind bis 21 Tage
vor Reiseantritt aus sachlich berechtigten Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten,
Steuern, Gebühren, Abgaben, Wechselkursänderungen) in dem Umfang möglich,
wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen. Änderungen des
Reisepreises sind unverzüglich zu erklären. Bei Preiserhöhungen über
5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer innerhalb von 10 Tagen kostenlos
zurücktreten und unverzüglich die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise verlangen, sofern dies möglich ist.
4.4 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können
zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger
eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame
Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen
entfallen Teilerstattungen.
4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an
DAF durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das
Bearbeitungsentgelt beträgt vor Ausstellung der Reisedokumente Euro
30,- pro Namensänderung. Nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen
ist DAF berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens
jedoch Euro 50,- pro Person.
5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Dieser muss im Interesse des Reiseteilnehmers unbedingt unter Beifügung
der Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Die pauschalierten Rücktrittskosten
betragen pro Person in Prozent des Gesamtreisepreises:
5.1 Flugpauschalreisen
bis zum 34. Tag vor Reisebeginn 20 % (mind. Euro 51,-)
33. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 %
3. bis 1. Tag vor Reisebeginn 85 %
Bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Rücktritt
am Abreisetag und Stornierung nach Reisebeginn 90 %
Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und
die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt.
Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten
entstanden sind.
5.2 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten können im
Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.3 Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reiseteilnehmer
die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt. Die Bestimmungen über Rücktrittskosten
gelten fÃ1/4r alle Reisen, soweit nicht für einzelne Ausschreibungen
gesonderte Regelungen festgelegt sind.
6. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters
6.1 Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen ist
der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn
abzusagen. In diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Bei fakultativen Ausflügen gelten
teilweise Mindestteilnehmerzahlen.
6.2 DAF ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald der
Reiseteilnehmer seine eingegangenen Vertragspflichten verletzt.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
7.1 Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer
als auch DAF den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält
der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein
weitergehender Anspruch besteht nicht. DAF kann jedoch für erbrachte
Leistungen ein Entgelt verlangen.
7.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann
der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In
diesem Fall wird DAF die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen
Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt,
hat DAF einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
werden von DAF und dem Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im übrigen
fallen Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
8. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss die DAF
besonders empfiehlt, ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Ein
etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit fristgerechter
Zahlung der Prämie.
9. Paß-,Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Beachten Sie sorgfältig die gegebenen Hinweise (Stand bei Drucklegung)
auf Gesundheitsbestimmungen sowie Paß- und Visa- Bestimmungen für
deutsche Staatsbürger in unseren Katalogen, Reisebestätigungen
und/oder Reisedokumenten. Informationen erhalten Sie auch über unsere
Reservierungszentrale +49 -(0)30 - 47308910. DAF haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende DAF als Reiseveranstalter
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DAF die Verzögerung
zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch
eine schuldhafte, falsche Information von DAF bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften
einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte
ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig
erstellt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert
ist, kann DAF den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten. DAF kann hinsichtlich der Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften für Reisende, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, keine Gewährleistung übernehmen. Die
vorstehenden Ausführungen haben insofern nur Gültigkeit für deutsche
Staatsangehörige. Reisegäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit wenden
sich bzgl. der gültigen Einreise- und Transitbestimmungen bitte an das
zuständige Konsulat. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung.
10. Andere Veranstalter
Für Leistungen, bei denen DAF nur als Vermittler auftritt, haftet der
jew. Veranstalter.
11. Gewährleistung/Schadensersatz
11.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. DAF kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. DAF kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2 Reisepreisminderung
Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er
den oder die Reisemängel bei dem zuständigen Reiseleiter oder bei DAF
unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig
herabzusetzen, wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten
Reiseleistungen maßgeblich sind. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.
11.3 Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der
Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn DAF eine vom Reiseteilnehmer bestimmte Frist
hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Friststellung
entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder seitens DAF verweigert wird,
oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der
Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
DAF hat den Mangel der Reise nicht zu vertreten. Bei gerechtfertigter Kündigung
durch den Reiseteilnehmer kann DAF für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der vertraglichen
Reiseleistungen und der wirklichen Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis
(vgl. § 471 BGB) maßgeblich.
12. Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung der DAF für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das
gleiche gilt, soweit für den Schaden allein das Verschulden eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Delikttische Schadensersatzansprüche: Für alle
Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden aus unerlaubter Handlung
haftet DAF je Kunde und Reise jeweils bis zu Euro 4.091,-. Liegt der
Reisepreis jedoch über Euro 1.364,- gilt die Beschränkung auf den
dreifachen Reisepreis. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
12.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhende
Vorschriften für Leistungsträger der DAF Haftungsbeschränkungen
vorgesehen, kann sich DAF bei entsprechenden Schadensfällen auf diese
berufen.
12.4 DAF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen von uns lediglich vermittelt werden
(z.B. Konzertbesuche, Ausflüge, Mietwagen u.a.). Diese
Zusatz/Nebenleistungen sind in der Ausschreibung und/oder in der
Reisebestätigung deutlich als Fremdleistung gekennzeichnet.
12.5 Bei Flugreisen finden die jeweils gültigen Allgemeinen und
besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers
Anwendung.
12.6 Soweit DAF die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zukommt, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung.
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck.
12.7 Sofern DAF bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers
zukommt, regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
13.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
13.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem
Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der
Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel der DAF unverzüglich anzeigen.
13.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird,
muss der Reiseteilnehmer innerhalb von 24 Stunden an Ort und Stelle
Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender
Schadensanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht.
14. Behandlung von Beanstandungen
Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung
14.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist
zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber DAF geltend zu machen. Dies muss in
jedem Fall schriftlich erfolgen.
14.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren
sechs Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
15. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen
individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
15.1 Die der DAF zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und
weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem
Bundesdatenschutz geschützt.
15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen DAF zur
Anfechtung des Reisevertrages.
15.3 Gerichtsstand für Klagen gegen D.A. Ferntouristik KG ist Berlin.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern nach
Drucklegung inkrafttretende gesetzliche Vorschriften keine anderen
Regelungen vorsehen.
15.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Reiseveranstalter:
D.A. Ferntouristik KG
Binzstrasse 11
13189 Berlin
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg · HRA NR.: 32684
Geschäftsführer: Alexander Sieland-Geisler
Stand: August 2006 |
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